Forschungszulage-Statistiken 2026: verifizierte Zahlen zur F&E-Steuerförderung in Deutschland
56 geprüfte Zahlen zur Forschungszulage, alle aus fünf deutschen Bundesquellen: wie viele Anträge eingehen, wer sie stellt, welche Sektoren vorn liegen, was Sätze und Obergrenzen hergeben und wie sich das in Deutschlands F&E-Ausgaben einordnet.
Zusammenfassung
- 14.553 Bescheinigungsanträge gingen 2025 bei der BSFZ ein; 2023 waren es erst 8.361. (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag)
- Seit dem Start der Antragstellung am 16. September 2020 haben bis zum 30. Juni 2026 insgesamt 26.042 Unternehmen mindestens eine Bescheinigung beantragt. (Quelle: Statistiken zur Nutzung der Forschungszulage, Bescheinigungsstelle Forschungszulage)
- 77 % der Bescheinigungsanträge kamen 2025 von kleinen und mittleren Unternehmen; 2023 waren es 74 %. (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag)
- Für Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2025 liegt die Bemessungsgrundlage bei höchstens 12 Millionen Euro im Jahr – dem Sechsfachen der Obergrenze von 2020. (Quelle: Steuerliches Investitionssofortprogramm, Bescheinigungsstelle Forschungszulage)
- Gemein- und Betriebskosten zählen bei Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025 pauschal mit 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen. (Quelle: Steuerliches Investitionssofortprogramm, Bescheinigungsstelle Forschungszulage)
- Auf zwei Sektoren entfielen 2025 zusammen 34,6 % aller Anträge: IT-Dienstleistungen und Maschinenbau. (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag)
- 3,17 % des BIP flossen 2024 in Forschung und Entwicklung – Höchstwert seit Beginn der Erhebung 1995, und trotzdem unter dem nationalen Ziel von 3,5 %. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 107, Statistisches Bundesamt)
Die Forschungszulage ist die steuerliche Forschungsförderung des Bundes, geregelt im Forschungszulagengesetz (FZulG). Gefördert wird nicht per Zuschuss, sondern über die Steuer: Du beantragst einen Prozentsatz deiner förderfähigen F&E-Aufwendungen, und das Finanzamt rechnet den festgesetzten Betrag auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer an.
Das Verfahren läuft zweistufig über zwei getrennte Stellen. Die BSFZ, die Bescheinigungsstelle Forschungszulage, prüft zuerst, ob ein Vorhaben überhaupt Forschung und Entwicklung ist. Erst danach berechnet das Finanzamt die Zulage und setzt sie fest.
- Bescheinigungsanträge nimmt die BSFZ seit dem 16. September 2020 entgegen – rund neun Monate, nachdem die Aufwendungen selbst erstmals förderfähig wurden.
- Bis zum 30. Juni 2026 hatten 26.042 Unternehmen mindestens einen Antrag bei der BSFZ gestellt.
- Dahinter stehen 63.718 Vorhaben, die bis zum 30. Juni 2026 zur Bescheinigung eingereicht wurden.
- Die BSFZ aktualisiert diese Antragszahlen vierteljährlich; wer sie zitiert, sollte also den Stand mitnennen.
Quelle für alle Zahlen in diesem Abschnitt: Statistiken zur Nutzung der Forschungszulage, Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Achte auf die zwei verschiedenen Einheiten, sonst verrechnest du dich schnell: Ein Unternehmen, das drei Jahre hintereinander beantragt, steckt einmal in der Unternehmenszahl, aber dreimal in den Jahreswerten weiter unten.
Wie schnell wächst die Inanspruchnahme der Forschungszulage?
Am deutlichsten zeigt sich die Dynamik an den jährlichen Antragszahlen. Die Bundesregierung hat sie dem Bundestag im Mai 2026 vorgelegt, für die drei Jahre rund um die Reform von 2024.
- Im Jahr 2023 gingen 8.361 Anträge auf eine Bescheinigung ein, das ist der Startpunkt der Reihe.
- Ein Jahr später waren es 11.717, und 2024 ist zugleich das Jahr, in dem das Wachstumschancengesetz in Kraft trat.
- 2025 stieg die Zahl weiter auf 14.553.
- Ob das Wachstumschancengesetz die Inanspruchnahme wirklich gehoben hat, wollte die Bundesregierung im Mai 2026 noch nicht abschließend beurteilen: Bescheinigungsanträge lassen sich bis zu vier Jahre rückwirkend stellen, die Jahreswerte sind also noch in Bewegung.
- Für die ersten fünf Jahre des Forschungszulagengesetzes hat die Bundesregierung außerdem eine wissenschaftliche Evaluierung beauftragt und wird die Ergebnisse dem Bundestag vorlegen.
Alle Angaben dieses Abschnitts stammen aus der Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag
Dieses Vier-Jahres-Fenster solltest du mitdenken, wenn du die Reihe als Trend liest: Jeder Jahreswert ist vorläufig und wächst weiter, sobald Nachzügler ihre Anträge stellen.
Wer die Forschungszulage beantragt: KMU und Großunternehmen
Offen ist die Forschungszulage für Unternehmen jeder Größe. In den Antragszahlen dominieren trotzdem die KMU, und ihr Anteil wächst Jahr für Jahr.
- Auf KMU entfielen 2023 74 % der Anträge.
- 2024 stieg ihr Anteil auf 75 %.
- 2025 waren es 77 %; die übrigen 23 % entfielen auf Großunternehmen. (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag)
- Als KMU giltst du dabei nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU: weniger als 250 Beschäftigte und dazu entweder höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Bilanzsumme. (Quelle: Wachstumschancengesetz, Bescheinigungsstelle Forschungszulage)
Quellen: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag; Wachstumschancengesetz, Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Forschungszulage-Statistiken nach Sektoren
Am auffälligsten in den Daten ist die Konzentration auf wenige Branchen: Zwei Sektoren stellen zusammen rund ein Drittel aller Anträge, die zehn größten zusammen etwa zwei Drittel. Und alle Werte unten sind Anteile an den eingereichten Anträgen, nicht an der ausgezahlten Förderung.
- Größter Einzelsektor waren 2025 die IT-Dienstleistungen mit 17,5 % aller Anträge.
- Knapp dahinter lag der Maschinenbau, der 2025 auf 17,1 % aller Anträge kam.
- Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten sowie elektronischen und optischen Erzeugnissen erreichten 2025 einen Anteil von 5,4 %.
- Für die Herstellung chemischer Erzeugnisse weist die Statistik 2025 4,9 % aus.
- Auf die Herstellung von Metallerzeugnissen entfielen 2025 4,5 % aller Anträge.
- Denselben Anteil von 4,5 % erreichten 2025 die Hersteller sonstiger Waren.
- Unabhängige F&E-Dienstleister stellten 2025 4,2 % der eingereichten Anträge.
- Bei den Herstellern elektrischer Ausrüstungen waren es 2025 4,1 % der Anträge.
- Die Informationsdienstleistungen liegen für 2025 bei 3,9 % der Anträge.
- Die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen kam 2025 auf 2,7 % der Anträge, nach 1,9 % im Jahr 2024.
Quelle für sämtliche Sektoranteile oben: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag
Die zehn größten Sektoren nach Antragsanteil
| Sektor | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|
IT-Dienstleistungen | 18,3% | 16,0% | 17,5% |
Maschinenbau | 16,7% | 16,2% | 17,1% |
Datenverarbeitung, elektronische und optische Produkte | 6,0% | 6,4% | 5,4% |
Chemische Erzeugnisse | 5,1% | 5,3% | 4,9% |
Metallerzeugnisse | 4,4% | 4,7% | 4,5% |
Sonstige Waren | 4,2% | 4,6% | 4,5% |
F&E-Dienstleister | 4,0% | 4,7% | 4,2% |
Elektrische Ausrüstungen | 3,9% | 3,9% | 4,1% |
Informationsdienstleistungen | 3,9% | 3,8% | 3,9% |
Kraftwagen und Kraftwagenteile | 2,1% | 1,9% | 2,7% |
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag
Was die Forschungszulage bringt: Sätze und Obergrenzen
Am Basissatz hat der Gesetzgeber nie gerührt. Bewegt hat sich stattdessen die Obergrenze der Bemessungsgrundlage, also der Topf förderfähiger Kosten, auf den der Satz angewendet wird – und der ist seit 2020 auf das Sechsfache gewachsen.
- Der Standardsatz liegt bei 25 % der Bemessungsgrundlage.
- KMU kommen auf 35 %: Für Tätigkeiten und Aufwendungen nach dem 27. März 2024 können sie zehn Prozentpunkte obendrauf beantragen.
- In der Anfangszeit lag die jährliche Obergrenze bei 2 Mio. €, und zwar für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020.
- Danach verdoppelte sie sich auf 4 Mio. € für Aufwendungen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024.
- Das Wachstumschancengesetz hob sie auf 10 Mio. € für Aufwendungen nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026.
- Seit dem Investitionssofortprogramm sind es 12 Mio. € für Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2025.
- Darüber liegt eine zweite Grenze: 15 Mio. € staatliche Beihilfe je Unternehmen und F&E-Vorhaben nach § 4 Abs. 3 FZulG, unabhängig von der Forschungskategorie. (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag)
- Im Konzern gilt die Obergrenze der Bemessungsgrundlage für die verbundenen Unternehmen insgesamt – jede Tochter mit eigener Obergrenze, das lässt § 3 Abs. 6 FZulG nicht zu. (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag)
Quellen: Steuerliches Investitionssofortprogramm und Wachstumschancengesetz, Bescheinigungsstelle Forschungszulage; Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag
Was zu den förderfähigen Kosten zählt
Zwei Reformwellen haben die Kostenbasis erweitert: das Wachstumschancengesetz vom März 2024 und das am 18. Juli 2025 verkündete Investitionssofortprogramm. Jede Änderung bringt ihren eigenen Stichtag mit, und woran dieser Stichtag hängt, ist von Regel zu Regel verschieden.
- Für die eigene F&E-Arbeit eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers galt zunächst ein Pauschalsatz von 40 € je Stunde, gedeckelt auf 40 Arbeitsstunden pro Woche.
- Für Eigenleistungen nach dem 27. März 2024 stieg dieser Satz auf 70 € je Stunde.
- Für Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 2025 sind es 100 € je Stunde – auch dann, wenn das Vorhaben selbst schon früher begonnen hat.
- Bei Auftragsforschung zählten 60 % der Vergütung zur Bemessungsgrundlage, solange der Auftrag vor dem 28. März 2024 erteilt worden ist.
- Für Aufträge, die nach dem 27. März 2024 erteilt wurden, sind es 70 % – maßgeblich ist die Auftragserteilung, nicht der Projektbeginn.
- Neu hinzugekommen ist die Gemeinkostenpauschale: 20 % der übrigen im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, für Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025.
- Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zählen erstmals in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen – vorausgesetzt, das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft und dient ausschließlich dem bescheinigten Vorhaben.
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, greift zudem die degressive Abschreibung nach dem geänderten § 7 EStG – und die lässt sich ebenfalls in der Forschungszulage ansetzen.
Quellen: Wachstumschancengesetz und Steuerliches Investitionssofortprogramm, Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Genau diese unterschiedlichen Anknüpfungspunkte sind in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen: Die Obergrenze von 12 Mio. € hängt daran, wann die Aufwendung entsteht, der Stundensatz von 100 € daran, wann die Arbeit geleistet wird, und die Pauschale von 20 % daran, wann das Vorhaben beginnt.
Die Forschungszulage im EU-Beihilferahmen
Die Forschungszulage bewegt sich im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO). Deren Höchstintensitäten liegen bei manchen Forschungskategorien weit über dem deutschen Satz, bei anderen genau darauf – die Bundesregierung hat den Vergleich im Mai 2026 aufgeschlüsselt.
- Die AGVO erlaubt höchstens 100 % für Grundlagenforschung, 50 % für industrielle Forschung und 25 % für experimentelle Entwicklung.
- Auf diese Werte dürfen mittlere Unternehmen zehn Prozentpunkte aufschlagen, kleine sogar zwanzig.
- Dazu kommen Höchstbeträge je Unternehmen und Vorhaben: 55 Mio. € für Grundlagenforschung, 35 Mio. € für industrielle Forschung, 25 Mio. € für experimentelle Entwicklung.
- Bei Vorhaben der experimentellen Entwicklung ist eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ausgeschlossen: Der Satz von 25 % schöpft die zulässige AGVO-Intensität bereits vollständig aus.
- Als einzige nach der AGVO förderfähige Kostenkategorie fehlen in der Forschungszulage die Gebäude- und Grundstückskosten; Machbarkeitsstudien bleiben ebenfalls bewusst draußen.
Alle Werte dieses Abschnitts stehen in der Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag
Aus dem letzten Punkt folgt ein häufiger Planungsfehler: Wer sein Vorhaben als experimentelle Entwicklung einstuft, kann die Forschungszulage nicht zusätzlich zu einem Zuschuss bekommen, der dieselben Kosten trägt.
F&E und Innovation in Deutschland: das größere Bild
Die Forschungszulage ist nur ein Instrument in einem deutlich größeren System. Was Deutschland insgesamt für F&E ausgibt, was seine Organisationen aus EU-Programmen holen und wie es um die Patente steht, gibt den Rahmen, in dem sich die Antragszahlen oben lesen lassen.
F&E-Ausgaben in Deutschland
- 2024 flossen in Deutschland 137,1 Milliarden € in Forschung und Entwicklung, 3,8 % mehr als 2023.
- Gemessen am BIP waren das 2024 3,17 %, der höchste Wert seit Beginn der Zeitreihe 1995 und ein Stück über den 3,13 % von 2023.
- Das nationale Ziel lautet 3,5 % des BIP bis 2025 – nach den Daten für 2024 ist es noch nicht erreicht.
- Den größten Block trägt die Wirtschaft: 92,5 Milliarden € im Jahr 2024, ein Plus von 2,3 % und mehr als zwei Drittel der Gesamtsumme.
- Auf die Hochschulen entfielen 2024 weitere 24,1 Milliarden €, ein Plus von 4,7 %.
- Am kräftigsten legten die außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu: 20,4 Milliarden € im Jahr 2024, ein Plus von 10,1 %.
Quelle für alle Zahlen dieses Abschnitts: Pressemitteilung Nr. 107 vom 27. März 2026, Statistisches Bundesamt
EU-Mittel, die deutsche Organisationen einwerben
- Aus Horizont Europa haben Begünstigte in Deutschland seit 2021 8,22 Milliarden € eingeworben, Stand Januar 2026.
- Auf die Förderlinie EIC Accelerator entfielen davon 251,8 Millionen €, also ein kleiner Teil der Gesamtsumme.
- Dazu kommen 544 Millionen € Beteiligungskapital, die der EIC Fund seit 2021 für deutsche Unternehmen beschlossen hat.
Quelle für die drei Zahlen oben: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag
Patentaktivität
- 2025 gingen beim Deutschen Patent- und Markenamt 42.349 inländische Patentanmeldungen ein, 2022 waren es 37.206.
- Der Inlandsanteil an allen Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt lag 2025 bei 68 % – im Jahr 2000 waren es noch 83 %.
- Beim Europäischen Patentamt kamen 2025 noch 13 % der Anmeldungen aus Deutschland, im Jahr 2000 waren es 20 % – und das, obwohl die absolute Zahl von rund 20.100 auf etwa 25.000 gestiegen ist.
Quelle für alle Patentzahlen oben: Bundestagsdrucksache 21/5841, Deutscher Bundestag
Häufige Fragen
Zwischen dem 16. September 2020 und dem 30. Juni 2026 haben 26.042 Unternehmen mindestens einen Bescheinigungsantrag bei der BSFZ gestellt, zusammen für 63.718 Vorhaben. Gezählt werden dabei Antragsteller, nicht bewilligte Anträge – über die Auszahlung entscheidet anschließend das Finanzamt. (Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/infothek/infomaterialien-und-downloads/statistiken-zur-nutzung-der-forschungszulage)
Der Fördersatz liegt bei 25 % der Bemessungsgrundlage, für KMU bei 35 %, sofern die Tätigkeiten nach dem 27. März 2024 liegen. Die Bemessungsgrundlage selbst ist für Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2025 auf 12 Millionen Euro je Wirtschaftsjahr gedeckelt, die Gesamtbeihilfe je Vorhaben auf 15 Millionen Euro. (Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/steuerliches-investitionssofortprogramm)
Ja. Die Bescheinigungsanträge bei der BSFZ stiegen von 8.361 im Jahr 2023 über 11.717 im Jahr 2024 auf 14.553 im Jahr 2025. Die Bundesregierung hält allerdings fest, dass sich die Wirkung der Reform von 2024 noch nicht abschließend beurteilen lässt, weil Anträge bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden können. (Quelle: Deutscher Bundestag: https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105841.pdf)
Die IT-Dienstleistungen, auf die 2025 17,5 % aller Anträge entfielen, knapp vor dem Maschinenbau mit 17,1 %. Zusammen kommen beide auf 34,6 %. Gezählt werden dabei eingereichte Anträge, keine bewilligten Fördersummen. (Quelle: Deutscher Bundestag: https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105841.pdf)
2025 kamen 77 % der Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen, nach 75 % im Jahr 2024 und 74 % im Jahr 2023. Als KMU zählst du mit weniger als 250 Beschäftigten und dazu höchstens 50 Millionen Euro Umsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Bilanzsumme. (Quelle: Deutscher Bundestag: https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105841.pdf)
Ja. Für Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 2025 wird die eigene F&E-Arbeit eines Einzel- oder Mitunternehmers pauschal mit 100 € je Stunde angesetzt, davor waren es 70 € und ursprünglich 40 €. Mehr als 40 Arbeitsstunden pro Woche zählen dabei nicht. (Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/steuerliches-investitionssofortprogramm)
Ja, seit dem Investitionssofortprogramm. Bei Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025 werden Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 % der übrigen im selben Wirtschaftsjahr angefallenen förderfähigen Aufwendungen angesetzt. Die tatsächlichen Gemeinkosten musst du dafür nicht einzeln nachweisen. (Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/steuerliches-investitionssofortprogramm)
Nur eingeschränkt. Kosten, die bereits eine andere Beihilfe trägt, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage. Und bei Vorhaben der experimentellen Entwicklung ist die Kumulierung ganz ausgeschlossen, weil der Fördersatz von 25 % die AGVO-Höchstintensität von 25 % bereits vollständig ausschöpft. (Quelle: Deutscher Bundestag: https://dserver.bundestag.de/btd/21/058/2105841.pdf)