Forschungszulage: De-minimis und Unternehmen in Schwierigkeiten
Forschungszulage und Beihilferecht: Wann De-minimis wirklich greift (nur beim Eigenleistungsanteil von Einzelunternehmern), was der Ausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten bedeutet und wie du beide Hürden sauber prüfst, bevor du beantragst.
Zusammenfassung
- Zwei Beihilfefragen tauchen bei fast jedem Forschungszulage-Antrag auf: Zählt die Zulage gegen meinen De-minimis-Rahmen, und bin ich als Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen? Beide sind meist harmloser, als sie klingen.
- De-minimis betrifft nur einen Sonderfall: Die reguläre Forschungszulage läuft als AGVO-freigestellte Beihilfe außerhalb des De-minimis-Rahmens. Nur der Eigenleistungsanteil von Einzelunternehmern gilt als De-minimis und zählt gegen die 300.000-Euro-Grenze in drei Jahren.
- Der UiS-Ausschluss folgt harten AGVO-Kriterien, nicht dem Bauchgefühl: Verluste allein machen kein Unternehmen in Schwierigkeiten. Kritisch sind Kapitalaufzehrung über 50 Prozent, Insolvenzreife oder laufende Rettungsbeihilfen.
- Startups sind privilegiert: In den ersten drei Jahren nach Gründung greift das Kapitalaufzehrungs-Kriterium nicht. Verlustreiche junge Tech-Unternehmen sind damit regelmäßig förderfähig.
- Beide Prüfungen gehören an den Anfang des Antragsprozesses: Der UiS-Status wird zum maßgeblichen Zeitpunkt geprüft, und wer ihn aktiv gestalten kann (etwa durch Kapitalmaßnahmen), sollte das vor dem Antrag tun.
Warum Beihilferecht bei der Forschungszulage überhaupt eine Rolle spielt
Die Forschungszulage ist eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts. Damit sie nicht bei der EU-Kommission einzeln angemeldet werden muss, ist sie über die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt. Diese Freistellung bringt zwei Bedingungen mit, die jeder Antragsteller kennen sollte: die Sonderrolle der De-minimis-Beihilfen und den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten.
Beide Themen klingen nach Kleingedrucktem, entscheiden aber im Zweifel über den gesamten Anspruch. Die gute Nachricht: Mit klaren Kriterien lassen sie sich in wenigen Minuten vorprüfen.
De-minimis und die Forschungszulage: der Sonderfall Eigenleistung
Die Regel: Forschungszulage ist keine De-minimis-Beihilfe
Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit angestellten Entwicklern gilt: Die Forschungszulage läuft vollständig außerhalb des De-minimis-Rahmens. Sie verbraucht nichts von deinem De-minimis-Budget, und andere De-minimis-Förderungen (etwa Beratungszuschüsse) beschränken die Zulage nicht.
Die Ausnahme: Eigenleistungen von Einzelunternehmern
Anders beim Einzelunternehmer, der seine eigenen F&E-Stunden ansetzt: Der auf diese Eigenleistung entfallende Teil der Zulage gilt beihilferechtlich als De-minimis-Beihilfe. Er zählt damit gegen den Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren (seit der De-minimis-Reform 2024).
Praktisch heißt das: Ein Einzelunternehmer, der 1.500 Eigenstunden pro Jahr ansetzt, verbraucht mit dem darauf entfallenden Zulagenanteil De-minimis-Spielraum. Wer parallel andere De-minimis-Förderungen nutzt, sollte die Summen im Blick behalten, die Erklärung dazu ist Teil des Antrags. Gehälter angestellter Mitarbeiter im selben Einzelunternehmen bleiben davon unberührt.
Wie Eigenleistungen bewertet werden (seit 2026 mit erhöhtem Stundensatz, gedeckelt auf 40 Wochenstunden), steht in unserem Leitfaden zur Forschungszulage; ein reales Beispiel liefert die Fallstudie eines KI-Startups mit reiner Eigenleistung.
Unternehmen in Schwierigkeiten: wer ausgeschlossen ist und wer nicht
Die AGVO-Kriterien
Der Ausschluss greift, wenn ein Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) nach Art. 2 Nr. 18 AGVO ist. Die wichtigsten Fallgruppen:
- Kapitalaufzehrung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (bei GmbH/AG) beziehungsweise der Eigenmittel ist durch aufgelaufene Verluste verloren gegangen.
- Insolvenz: Ein Insolvenzverfahren läuft oder die Voraussetzungen für die Eröffnung auf Antrag von Gläubigern sind erfüllt.
- Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe: Das Unternehmen hat eine solche Beihilfe erhalten und den Kredit noch nicht zurückgezahlt beziehungsweise den Umstrukturierungsplan noch nicht abgeschlossen.
- Große Unternehmen zusätzlich: In den letzten beiden Jahren Verschuldungsgrad über 7,5 und EBITDA-Zinsdeckungsgrad unter 1,0.
Die Startup-Ausnahme
Entscheidend für junge Unternehmen: In den ersten drei Jahren nach Gründung gilt das Kapitalaufzehrungs-Kriterium nicht. Ein zwei Jahre altes Startup mit hohen Anlaufverlusten und angegriffenem Stammkapital ist damit beihilferechtlich kein UiS, solange keine Insolvenzreife vorliegt. Genau diese Konstellation, verlustreiche Entwicklung vor dem ersten Umsatz, ist der Normalfall unserer Mandanten und regelmäßig förderfähig.
Verluste sind kein Ausschlussgrund
Der häufigste Irrtum: „Wir schreiben Verluste, also bekommen wir nichts." Das Gegenteil ist richtig. Die Forschungszulage wird auch in Verlustjahren bar ausgezahlt, weil sie auf die Steuer angerechnet und ein Überhang erstattet wird. Verluste werden erst dann zum Problem, wenn sie die harten UiS-Kriterien auslösen. Wie die Auszahlung in Verlustjahren läuft, zeigt der Beitrag zur Auszahlung der Forschungszulage.
So prüfst du beide Hürden vor dem Antrag
- Schritt 1, UiS-Quickcheck: Letzter Jahresabschluss: Ist mehr als das halbe Stammkapital aufgezehrt? Gibt es Insolvenzgründe? Ist das Unternehmen älter als drei Jahre? Bei „kritisch" lohnt der Blick auf Gegenmaßnahmen: Kapitalerhöhung, Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt oder Umwandlung in Kapitalrücklagen können den Status vor dem maßgeblichen Zeitpunkt bereinigen.
- Schritt 2, De-minimis-Inventur (nur Einzelunternehmer mit Eigenleistung): Alle De-minimis-Bescheinigungen der letzten drei Jahre zusammenstellen und den freien Rahmen gegen den erwarteten Eigenleistungsanteil halten.
- Schritt 3, Dokumentation: Beide Prüfungen kurz schriftlich festhalten. Das Finanzamt fragt im Zweifel nach, und eine vorbereitete Antwort beschleunigt die Festsetzung, siehe auch die Anforderungen aus dem BMF-Schreiben.
Fazit
De-minimis und der UiS-Ausschluss sind bei der Forschungszulage keine Förderkiller, sondern Prüfpunkte mit klaren Regeln: De-minimis betrifft nur den Eigenleistungsanteil von Einzelunternehmern, und der UiS-Status folgt harten AGVO-Kriterien mit einer großzügigen Startup-Ausnahme. Wer beides früh prüft, beantragt ohne böse Überraschungen.
Im kostenlosen Erst-Check klären wir beide Fragen mit, bevor Aufwand entsteht, erfolgsbasiert und End-to-End.
Häufige Fragen
Im Regelfall nein. Die Forschungszulage für Unternehmen läuft als freigestellte Beihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Nur der Teil der Zulage, der auf die Eigenleistungen von Einzelunternehmern entfällt, gilt als De-minimis-Beihilfe und zählt gegen den De-minimis-Höchstbetrag.
Seit 2024 dürfen De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens innerhalb von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. In die Summe zählen alle De-minimis-Förderungen, etwa Beratungszuschüsse oder der Eigenleistungsanteil der Forschungszulage bei Einzelunternehmern.
Ein beihilferechtlicher Status nach Art. 2 Nr. 18 AGVO: unter anderem wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals durch Verluste aufgezehrt ist, ein Insolvenzverfahren vorliegt oder dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Junge Unternehmen in den ersten drei Jahren sind vom Kapitalaufzehrungs-Kriterium ausgenommen.
Nein. Unternehmen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, sind von der Forschungszulage ausgeschlossen. Verluste allein sind aber kein Ausschlussgrund: Entscheidend sind die AGVO-Kriterien, und gerade Startups profitieren von der Drei-Jahres-Ausnahme.