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Forschungszulage

Forschungszulage Deutschland 2026: Höhe und Antrag

Die Forschungszulage ist das breiteste steuerliche FuE-Instrument in Deutschland: Anteile kostet sie keine, zurückgezahlt wird sie nicht, und wer die Kriterien erfüllt, hat einen Rechtsanspruch darauf. Dieser Leitfaden führt dich durch Fördersätze, Obergrenzen, förderfähige Aufwendungen und den zweistufigen Antragsweg – Stand Januar 2026.

Zusammenfassung

  • Für viele KMU ist die Forschungszulage 2026 der planbarste Baustein der FuE-Finanzierung: Das Geld fließt als Liquidität zurück in die Entwicklung, auch wenn das Wirtschaftsjahr mit Verlust endet.
  • Seit dem Wachstumschancengesetz vom März 2024 liegt der Fördersatz für KMU regelmäßig bei 35 %. Zusammen mit der auf 12 Mio. € angehobenen Bemessungsgrundlage sind 2026 damit bis zu 4,2 Mio. € Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr erreichbar.
  • Die Bemessungsgrundlage umfasst die FuE-Personalkosten samt Zukunftssicherungsleistungen, 70 % der Auftragsforschung, die Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern sowie seit März 2024 den anteiligen Wertverzehr notwendiger beweglicher, abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Der Weg bleibt zweistufig: erst die BSFZ-Bescheinigung über die fachliche Förderfähigkeit, danach der Antrag beim Finanzamt auf Festsetzung. Über den Ausgang entscheiden dann saubere Projektabgrenzung, belastbare Zeitaufschreibung, klare Verträge und konsistente Kostenstellen.
  • An der Rechtslage scheitern Anträge selten, an der Praxis dagegen häufig: Routineentwicklung wird als Forschung ausgegeben, die technische Unsicherheit bleibt vage, Auftragsforschung wird falsch bewertet, und die Personalkosten liegen nicht projektbezogen vor.

Die Forschungszulage Deutschland ist das breiteste steuerliche Förderinstrument für Forschung und Entwicklung, das deutschen Unternehmen derzeit offensteht. Anteile musst du dafür nicht abgeben, zurückzahlen musst du nichts, und du konkurrierst auch nicht mit anderen Antragstellern um ein gedeckeltes Programmbudget. Wer die gesetzlichen Kriterien erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Förderung. Genau darin liegt der Unterschied zu Zuschüssen und Beteiligungskapital.

Rechtsgrundlage ist das Forschungszulagengesetz (FZulG), das seit dem 1. Januar 2020 gilt. Zwei Novellen haben den Rahmen seither deutlich erweitert: das Wachstumschancengesetz vom März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom Juli 2025. Beide haben an Fördersatz, Bemessungsgrundlage und Kostenarten geschraubt, weshalb ältere Beiträge oft überholte Werte nennen. Die Zahlen hier geben den Stand Januar 2026 wieder.

Was ist die Forschungszulage – und warum ist sie für KMU besonders relevant?

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung: Ein prozentualer Anteil der förderfähigen FuE-Aufwendungen kommt als Steuergutschrift zurück ins Unternehmen. Größe, Branche und Gewinnsituation spielen dabei keine Rolle – vorausgesetzt, hinter dem Vorhaben steckt echte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und nicht bloß die nächste Ausbaustufe eines fertigen Produkts.

Für kleine und mittlere Unternehmen rechnet sich das besonders: Statt 25 % der förderfähigen Aufwendungen gibt es 35 %. Die Bemessungsgrundlage ist mit dem Investitionssofortprogramm 2025 auf bis zu 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr gestiegen; das gilt allerdings erst für Aufwendungen ab 2026, davor lag sie bei 10 Mio. € und vor dem 27. März 2024 bei 4 Mio. €. Voll ausgeschöpft sind das 3 Mio. € beim Standardsatz und 4,2 Mio. € für ein KMU. Wer beide Werte verwechselt, plant um mehr als eine Million zu niedrig.

Wie hoch ist die Forschungszulage 2026? Fördersatz und Höchstbetrag

Die beiden Größen aus dem letzten Abschnitt – 25 % Fördersatz, für KMU 35 %, auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Mio. € je Wirtschaftsjahr – sind allerdings erst die halbe Rechnung. Für Vorhaben mit Beginn ab 2026 kommt eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen dazu, und damit erreicht ein KMU rechnerisch bis zu 42 % seiner direkten FuE-Kosten, am oberen Ende 4,2 Mio. € im Wirtschaftsjahr. Wie viel in deinem Fall zusammenkommt, hängt an Personalkosten, Auftragsforschung und Unternehmensgröße; der Rechner im Forschungszulage-Leitfaden liefert dir eine erste Hausnummer.

Förderfähige Aufwendungen: Was zählt?

Welche Aufwendungen zählen, regelt das Gesetz genau, und an dieser Trennschärfe entscheidet sich später die Höhe. Den größten Teil machen drei Kostenblöcke aus:

  • Personalaufwendungen für alle, die selbst am FuE-Vorhaben arbeiten – Löhne, Gehälter und die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, anteilig nach den tatsächlich geleisteten Projektstunden
  • Auftragsforschung: 70 % der Vergütung an externe FuE-Dienstleister, sofern der Auftrag nach dem 27. März 2024 erteilt wurde; für früher erteilte Aufträge bleibt es bei 60 %
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern: 100 € je nachgewiesener Arbeitsstunde für Tätigkeiten ab 2026, davor 70 €, gedeckelt auf 40 Stunden pro Woche

Als vierter Block zählt seit März 2024 der anteilige Wertverzehr beweglicher, abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit, soweit sie für das Vorhaben gebraucht werden. Dazu kommt die Gemeinkostenpauschale aus dem vorigen Abschnitt. Draußen bleiben vor allem reine Sach- und Materialkosten. Wer die Forschungszulage mit Projektförderungen wie dem ZIM-Programm vergleicht, sollte deshalb genau hinsehen: Die Kostenarten sind dort anders geschnitten, und was im ZIM-Antrag steht, passt hier nicht eins zu eins.

Was gilt als förderfähiges FuE-Projekt?

Ob ein Vorhaben als Forschung durchgeht, entscheidet die Definition. Das FZulG orientiert sich dabei am Frascati-Handbuch der OECD und unterscheidet drei Kategorien:

  • Grundlagenforschung – Erkenntnisgewinn ohne konkreten Anwendungszweck, in Unternehmen eher die Ausnahme
  • Industrielle Forschung – die Suche nach neuen Kenntnissen für neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
  • Experimentelle Entwicklung – aus vorhandenem Wissen entstehen neue oder wesentlich verbesserte Produkte und Prozesse; hier liegt bei unseren Mandanten der Großteil der Vorhaben

Über alle drei Kategorien hinweg hängt alles an der technischen Unsicherheit: Zu Projektbeginn darf nicht feststehen, ob und wie das Ziel erreichbar ist. Routineentwicklung, das bloße Anpassen bestehender Software an neue Anforderungen oder die laufende Qualitätssicherung fallen deshalb heraus, so aufwendig sie im Alltag auch sein mögen.

Der Antragsprozess Schritt für Schritt

Der Weg zur Auszahlung führt über zwei Stellen, die nach völlig verschiedenen Maßstäben prüfen, und die Reihenfolge ist nicht verhandelbar:

Phase 1: Bescheinigung durch die BSFZ

Zuerst beantragst du bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die Bescheinigung der Förderfähigkeit. Die BSFZ schaut ausschließlich auf die inhaltliche Qualifikation des Vorhabens: Was wolltest du herausfinden, was war daran offen, wie bist du vorgegangen? Steuerliche und finanzielle Fragen spielen an dieser Stelle noch keine Rolle.

Wie lange die Bescheinigung trägt, darüber hält sich hartnäckig ein Irrtum: Eine Befristung auf drei Jahre gibt es nicht. Die Bescheinigung deckt alle Wirtschaftsjahre ab, die du im Antrag für das Vorhaben angegeben hast, und einen neuen Antrag brauchst du erst, wenn sich das Projekt wesentlich ändert. Mit einem Bescheid ist laut BSFZ spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung zu rechnen.

Phase 2: Antrag beim Finanzamt

Liegt die Bescheinigung vor, geht der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage nach Ablauf des Wirtschaftsjahres über „Mein ELSTER“ an dein Finanzamt. Dort geht es dann um die steuerliche Seite: Höhe der förderfähigen Aufwendungen, Rechenweg und Anrechenbarkeit.

Das Amt rechnet die Zulage auf die festgesetzte Körperschaft- oder Einkommensteuer an. Was darüber hinausgeht, zahlt es aus. Deshalb kommt die Forschungszulage auch bei Unternehmen an, die gerade Verluste schreiben.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen

Die Forschungszulage lässt sich mit fast allem kombinieren, solange eine Regel eingehalten wird: Dieselbe Aufwandsposition darf nicht doppelt gefördert werden. Wer für ein FuE-Vorhaben bereits einen ZIM-Zuschuss bekommt, rechnet die dort geförderten Personalkosten aus der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage heraus, und zwar auf den Euro genau, denn geprüft wird am Ende beides nebeneinander.

Drei Kombinationen begegnen uns regelmäßig, und alle drei tragen nur, solange sich die Kostenblöcke nicht überschneiden:

  • Forschungszulage und KfW-Förderkredite, zum Beispiel aus dem ERP-Innovationsprogramm
  • Forschungszulage und Horizon Europe, wo es fast immer die Personalkosten sind, die in beiden Anträgen auftauchen
  • Forschungszulage und Landesprogramme, die auf einem eigenen Kostenrahmen aufsetzen

Typische Fehler – und wie du sie vermeidest

Vier Fehler sehen wir immer wieder, und die meisten entstehen, lange bevor jemand ein Antragsformular öffnet:

  • Die Dokumentation entsteht zu spät. Die BSFZ will nachvollziehbar belegt sehen, worin die technische Unsicherheit lag und wie systematisch vorgegangen wurde. Aus alten Mails und Erinnerungen zu rekonstruieren, was damals offen war, gelingt selten überzeugend.
  • Bei den Personalzeiten zählt nur, was tatsächlich ins Vorhaben geflossen ist. Wer ohne laufende Zeitaufschreibung arbeitet, landet zwangsläufig bei Schätzungen – und Schätzungen kürzt das Finanzamt im Zweifel zusammen.
  • Der Klassiker ist die verspätete Antragstellung, meist deshalb, weil jemand glaubt, die Frist sei mit dem Vorjahr abgelaufen. Das stimmt nicht: Bei der BSFZ kannst du ein Vorhaben vor, während und nach der Durchführung anmelden, bis zu vier Jahre rückwirkend, und beim Finanzamt endet die Festsetzungsfrist erst vier Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres. Wer jetzt anfängt zu suchen, findet häufig noch offene Jahre.
  • Und schließlich die Doppelförderung: Sobald ZIM oder ein anderer Zuschuss im Spiel ist, müssen die Aufwandspositionen sauber getrennt werden, am besten schon in der Kostenstellenlogik und nicht erst beim Ausfüllen der Formulare.

Für viele KMU gehört die Forschungszulage 2026 fest in den Finanzierungsmix, und zwar als planbare Größe neben Förderkrediten, Zuschüssen und Beteiligungskapital. Der Unterschied zwischen einem soliden und einem sehr guten Ergebnis entsteht dabei früh, in der Projektabgrenzung und in der Zeiterfassung, nicht im Antragsformular. Wenn du das Thema ernsthaft aufsetzen willst, hol dir eine professionelle Beratung zur Forschungszulage an den Tisch, bevor das Wirtschaftsjahr durch ist.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Forschungsförderung in Deutschland insgesamt?

Laut Bundesbericht Forschung und Innovation 2026 betrugen die FuE-Ausgaben des Bundes 2024 rund 26,1 Mrd. €. Die Forschungszulage ist dabei das einzige branchenoffene steuerliche Instrument; alle anderen Programme sind thematisch oder wettbewerblich begrenzt.

Ist die Forschungszulage steuerfrei?

„Steuerfrei“ trifft es nicht ganz. Fachlich ist die Forschungszulage eine Steuervergütung, die auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wird. Übersteigt die Zulage die festgesetzte Steuer, wird der Differenzbetrag ausgezahlt. Davon profitieren auch Unternehmen, die im betreffenden Jahr keinen Gewinn gemacht haben.

Wo finde ich Beratung zur Forschungszulage?

Eine belastbare Beratung zur Forschungszulage bringt drei Perspektiven zusammen: die technische, die steuerliche und die prozessuale. Für Verfahrensfragen rund um die Bescheinigung ist die BSFZ selbst die beste Adresse, die Förderdatenbank des Bundes hilft beim Programmvergleich, die IHK bei einer ersten Einschätzung. Für Strukturierung, Dokumentation und Konzernfragen brauchst du jemanden, der das Thema regelmäßig macht, im Zweifel eine spezialisierte Steuerberatung.

Artikel von Kirill Rubinstein
Kirill Rubinstein
Kirill Rubinstein Gründer von BeFunded

Kirill ist der Gründer von BeFunded, einer Beratung, die deutsche Unternehmen bei der Sicherung von FuE-Förderungen unterstützt. Mit über 20 Jahren Erfahrung in der deutschen Förderlandschaft begleitet er Startups und KMU durch Programme wie ZIM und die Forschungszulage.

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