Forschungszulage bei Auftragsforschung: 70 % ansetzen
Auftragsforschung und Forschungszulage: Der Auftraggeber setzt 70 Prozent des Entgelts als förderfähige Kosten an, sofern er den Auftrag nach dem 27. März 2024 erteilt hat, und der Auftragnehmer muss seine Geschäftsleitung in der EU oder im EWR haben. Voraussetzungen, Vertragsgestaltung, Beispielrechnung und typische Fehler.
Zusammenfassung
- Wer Forschung in Auftrag gibt, kann die Forschungszulage darauf geltend machen: Bei Aufträgen, die nach dem 27. März 2024 erteilt wurden, zählen 70 Prozent des Entgelts als förderfähige Kosten, darauf greift der Fördersatz von bis zu 35 Prozent für KMU.
- Antragsteller ist immer der Auftraggeber, nicht der Forschungsdienstleister: Gefördert wird, wer das Vorhaben veranlasst und das wirtschaftliche Risiko trägt.
- Der Auftragnehmer muss seine Geschäftsleitung in der EU oder im EWR haben. Aufträge in die Schweiz, nach Großbritannien oder in die USA sind nicht förderfähig, das lässt sich bei der Dienstleisterwahl einplanen.
- Die Abgrenzung entscheidet: Beauftragte F&E mit technischem Risiko ist förderfähig, der Zukauf von Standardleistungen nicht. Vertrag und Leistungsbeschreibung sollten die Forschungsanteile explizit machen.
- Auftragsforschung und interne Entwicklung lassen sich im selben Vorhaben kombinieren: Eigenes Personal zählt voll, das Auftragsentgelt zu 70 Prozent, seit 2026 kommt auf beides die 20-Prozent-Gemeinkostenpauschale für neue Projekte.
Warum Auftragsforschung für die Forschungszulage so attraktiv ist
Nicht jedes Unternehmen entwickelt alles selbst. Ob spezialisiertes Engineering-Büro, Forschungsinstitut oder Software-Dienstleister: Beauftragte Forschung und Entwicklung ist förderfähig, und zwar beim Auftraggeber. Damit öffnet die Forschungszulage auch Unternehmen ohne große eigene F&E-Abteilung den Zugang zur steuerlichen Forschungsförderung.
Seit dem Wachstumschancengesetz ist der Hebel deutlich gewachsen: Für Aufträge, die nach dem 27. März 2024 erteilt wurden, zählen 70 Prozent des Entgelts zur Bemessungsgrundlage statt der vorher geltenden 60 Prozent. Maßgeblich ist dabei das Datum der Auftragserteilung, nicht der Projektbeginn und nicht das Wirtschaftsjahr, in dem gearbeitet wird. Der Abschlag von 30 Prozent pauschaliert den Gewinn- und Gemeinkostenanteil des Dienstleisters.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Der Auftraggeber stellt den Antrag
Gefördert wird, wer die Forschung in Auftrag gibt: Du definierst das Vorhaben, trägst das wirtschaftliche Risiko und verwertest die Ergebnisse. Der Dienstleister kann für dieselbe Arbeit keine eigene Zulage beanspruchen. Das verhindert Doppelförderung und macht die Zuordnung eindeutig.
Für das Vorhaben selbst gelten dieselben Kriterien wie bei interner F&E: neuartig, planmäßig, technisch riskant. Die BSFZ prüft das beauftragte Projekt genauso wie ein internes.
Geschäftsleitung des Auftragnehmers in EU oder EWR
Förderfähig ist das Entgelt nur, wenn der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat hat oder in einem EWR-Staat, der Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz leistet. Der Entwicklungspartner in Polen oder Österreich qualifiziert, das Team in der Schweiz, in Großbritannien oder den USA nicht. Wer die Dienstleisterwahl noch vor sich hat, sollte das früh einplanen: Bei einem sechsstelligen Auftrag liegt der Förderunterschied schnell im fünfstelligen Bereich.
Echte F&E statt Standardleistung
Der häufigste Streitpunkt ist die Abgrenzung: Auftragsforschung ist die Beauftragung von Arbeit mit ungewissem Ausgang, etwa die Entwicklung eines neuen Algorithmus, Werkstoffs oder Verfahrens. Kein Fall der Auftragsforschung sind Routine-Implementierung, der Kauf fertiger Komponenten, Standard-Softwareanpassung oder Zertifizierungsleistungen.
In der Praxis hilft ein Vertrag, der die Forschungsanteile explizit macht: Ziel, Stand der Technik, technische Risiken, Arbeitspakete. Das erleichtert der BSFZ die Bescheinigung und dem Finanzamt die Festsetzung, die Anforderungen dazu bündelt das BMF-Schreiben zur Forschungszulage.
Beispielrechnung: Was ein 500.000-Euro-Auftrag zurückbringt
Ein KMU beauftragt 2026 ein EU-Engineering-Büro mit der Entwicklung eines neuen Messverfahrens, Auftragswert 500.000 Euro, dazu arbeiten eigene Entwickler mit 300.000 Euro Personalkosten am Projekt:
- Auftragsforschung: 500.000 € × 70 % = 350.000 €
- Internes Personal: 300.000 €
- Zwischensumme direkte Kosten: 650.000 €
- Gemeinkostenpauschale (neues Projekt ab 2026): + 20 % = 780.000 € Bemessungsgrundlage
- Forschungszulage (KMU, 35 %): 273.000 €, zuerst auf die festgesetzte Steuer angerechnet, der Rest wird ausgezahlt
Effektiv kommen damit gut 34 Prozent der gesamten Projektkosten zurück, Jahr für Jahr, solange entwickelt wird. Wie sich die Beträge je nach Teamgröße und Jahren entwickeln, zeigt der Rechner im Leitfaden.
Auftragsforschung in der Praxis: ein realer Fall
In unserer Fallstudie zur Forschungszulage bei Auftragsforschung in der Messtechnik ließ ein Unternehmen zentrale Entwicklungsarbeit extern durchführen, fasste die Verträge forschungstauglich, und die BSFZ erkannte das beauftragte Vorhaben vollständig an. Gemischte Konstellationen funktionieren genauso, etwa bei einem IT-Security-Unternehmen, dessen Auftragsforschung voll anerkannt wurde.
Typische Fehler und wie du sie vermeidest
- Der Dienstleister beantragt statt des Auftraggebers: Anspruch liegt beim Auftraggeber, das sollte auch der Vertrag widerspiegeln.
- Auftragnehmer außerhalb EU/EWR: vor Vertragsschluss klären, wo der Partner seine Geschäftsleitung hat. Die EU-Tochter eines Schweizer oder US-Anbieters trägt nur, wenn sie die Arbeit selbst erbringt: Gibt sie das Vorhaben an das Team im Drittstaat weiter, ist dieses Entgelt als Unterauftrag vom förderfähigen Aufwand ausgeschlossen.
- Werkvertrag ohne Forschungssprache: Wenn der Vertrag nur „Lieferung eines Systems“ beschreibt, fehlt der BSFZ die Grundlage. Forschungsziel und Risiken gehören in die Leistungsbeschreibung.
- Bemessung auf Rechnungsbrutto: Angesetzt werden 70 Prozent des Entgelts, nicht 100 Prozent, und erst darauf der Fördersatz.
- Doppelförderung mit Zuschüssen: Kosten, die bereits über ZIM oder ein EU-Programm gefördert werden, dürfen nicht zusätzlich in die Zulage.
Fazit
Auftragsforschung macht die Forschungszulage auch für Unternehmen zugänglich, die Entwicklung ganz oder teilweise extern vergeben: 70 Prozent des Entgelts in die Bemessungsgrundlage, kombinierbar mit internen Personalkosten und seit 2026 mit der Gemeinkostenpauschale. Entscheidend sind die Geschäftsleitung des Partners in der EU oder im EWR und ein Vertrag, der die Forschung sichtbar macht.
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Häufige Fragen
Der Auftraggeber, also das Unternehmen, das die Forschung in Auftrag gibt und das wirtschaftliche Risiko trägt. Der Forschungsdienstleister selbst kann für dasselbe Vorhaben keine Zulage geltend machen.
Für Aufträge, die du nach dem 27. März 2024 erteilt hast, zählen 70 Prozent des Entgelts, das dir für den Auftrag entsteht, als förderfähige Kosten; bei älteren Aufträgen bleibt es bei 60 Prozent. Darauf wird dein Fördersatz angewendet, für KMU 35 Prozent, sonst 25 Prozent.
Nein, aber die Geschäftsleitung muss in einem EU-Mitgliedstaat liegen oder in einem EWR-Staat, der Amtshilfe leistet. Aufträge an Dienstleister außerhalb von EU/EWR, etwa in der Schweiz, in Großbritannien oder den USA, sind nicht förderfähig.
Nein. Gefördert wird die Beauftragung echter Forschungs- und Entwicklungsarbeit mit technischem Risiko. Der Zukauf von Standardleistungen, Routine-Implementierung oder fertigen Komponenten ist keine Auftragsforschung, hier hilft eine saubere vertragliche Abgrenzung.