Forschungszulagengesetz Deutschland: Der vollständige Leitfaden für KMU (Stand 2026)
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist das zentrale Bundesgesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland. KMU bekommen seit 2024 einen Fördersatz von 35 Prozent, ab 2026 gilt dafür eine Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Mio. Euro – Geld, das du nicht zurückzahlst und für das du keine Anteile abgibst. Dieser Leitfaden erklärt Voraussetzungen, Berechnung, Antragsverfahren und die Reformen 2024–2026.
Zusammenfassung
- Das Forschungszulagengesetz ist 2026 für viele KMU der am besten planbare Förderweg: 35 Prozent auf eine breite Kostenbasis, ohne Rückzahlung und ohne Anteilsabgabe, verrechnet über das Finanzamt nach der steuerlichen Festsetzung.
- Seit den Reformen 2024 und 2025 zählen neben den Personalkosten auch 70 Prozent des Entgelts für Auftragsforschung und, unter Voraussetzungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, die fast nur in der Forschung laufen. Ab 2026 steigt die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr.
- Ob ein Antrag durchgeht, entscheidet sich an der technischen Abgrenzung gegen Routineentwicklung. Die BSFZ und das Finanzamt erwarten nachvollziehbare Unsicherheit, saubere Arbeitspakete, belastbare Zeiterfassung und eine Kostenlogik, die über das ganze Vorhaben trägt.
- Am stärksten wirkt die Forschungszulage im Zusammenspiel mit Zuschüssen, Wagniskapital oder Bankfinanzierung. Voraussetzung ist, dass du die Beihilfegrenzen einhältst und die Kostenblöcke für die Kumulierung sauber trennst.
- Beginne nicht erst nach dem Jahresabschluss. Wer Projektbeschreibung, Dokumentation, Vertragslogik und Steuerdaten früh ordnet, handelt sich weniger Rückfragen ein und kann die Erstattung in Budget- und Investitionsplanung einrechnen.
Das Forschungszulagengesetz – kurz FZulG – ist das zentrale Bundesgesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland. Es gilt seit Januar 2020, und es gilt unabhängig von Branche, Rechtsform und Unternehmensgröße: Wer echte Forschung und Entwicklung betreibt, bekommt einen Teil der Kosten zurück, ohne ihn später zurückzahlen oder Anteile dafür abgeben zu müssen. Für KMU sind das seit 2024 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Vor 2020 gab es in Deutschland praktisch keine steuerliche Forschungsförderung. Die OECD-Daten zur steuerlichen FuE-Förderung für das Datenjahr 2023 zeigen entsprechend einen deutlichen Aufholeffekt – im internationalen Vergleich liegt Deutschland damit im Mittelfeld, nicht an der Spitze.
Wir beraten Unternehmen zur Forschungszulage – von der Frage, ob ein Vorhaben überhaupt förderfähig ist, bis zum eingereichten Antrag.
Was ist das Forschungszulagengesetz (FZulG)?
Das Forschungszulagengesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Unternehmen eine steuerliche Zulage für qualifizierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit gewährt. Im Unternehmensalltag hört man dafür oft „Forschungsförderungsgesetz“ – ein Gesetz dieses Namens gibt es nicht, die amtliche Bezeichnung lautet Forschungszulagengesetz.
Inkrafttreten und rechtliche Einordnung
Das FZulG trat am 1. Januar 2020 in Kraft und ist seitdem mehrfach erweitert worden. Für den Rechtsstand Januar 2026 maßgeblich sind zwei Novellen: das Wachstumschancengesetz vom März 2024 und das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom Juli 2025. Dazu kommen die BMF-Verwaltungsvorgaben und die Anwendungspraxis der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
Welche FuE-Kategorien fördert das FZulG?
Gefördert wird ausschließlich, was echte technische oder wissenschaftliche Unsicherheit enthält – Routineentwicklung, Produktpflege und das Einbinden von Standardkomponenten fallen heraus. Das Gesetz kennt dafür drei Kategorien:
- Grundlagenforschung: Erkenntnisgewinn ohne unmittelbaren Verwertungsbezug – typisch in Biotech, Deep Tech oder Pharma.
- Industrielle Forschung: Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit erkennbarem Anwendungskontext, z. B. neue KI-Architekturen für sicherheitskritische Systeme oder innovative Sensorik.
- Experimentelle Entwicklung: Prototypische Umsetzung und Validierung – für viele KMU der praktisch relevanteste Bereich, etwa in Robotik, Medizintechnik oder Climate Tech.
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Die Forschungszulage steht allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen offen. Es gibt keine Mindestgröße, keine Branchenliste und keine bevorzugte Rechtsform – die GmbH mit drei Leuten ist genauso antragsberechtigt wie der Konzern.
Steuerpflichtige Unternehmen in Deutschland
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, sofern sie nicht von der Besteuerung befreit sind: Kapitalgesellschaften, deutsche Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, viele Konzernstrukturen. Antragsteller ist dabei immer die Einheit, die die FuE-Kosten selbst trägt – nur sie kann die Forschungszulage beantragen.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Auch Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften sind anspruchsberechtigt. Für die eigene Forschungsarbeit gilt ein pauschaler Stundensatz von 100 Euro – bis Ende 2025 waren es 70 Euro, angehoben durch das Investitionssofortprogramm –, gedeckelt auf 40 Stunden pro Woche. Das trifft vor allem forschungsnahe Ingenieurbüros und Softwarehäuser, bei denen die Arbeit der Gründer bisher in keiner Lohnabrechnung auftauchte – und damit auch in keiner Bemessungsgrundlage.
Nicht die Branche entscheidet über die Förderfähigkeit, sondern die technische Unsicherheit. Ein neues Trainingsverfahren für ML-Modelle kann förderfähig sein; das Einführen eines bekannten CRM-Workflows ist es in aller Regel nicht.
Wie hoch ist die Forschungszulage und wie wird sie berechnet?
Für KMU gilt seit dem Wachstumschancengesetz vom März 2024 ein Fördersatz von 35 Prozent auf die Bemessungsgrundlage, für große Unternehmen der Basissatz von 25 Prozent. Zurückzahlen musst du nichts, Anteile gibst du auch keine ab – strukturell ist das etwas ganz anderes als Wagniskapital, ein Bankdarlehen oder ein klassischer Zuschuss.
Fördersatz und Bemessungsgrundlage
In die Bemessungsgrundlage fließen:
- Lohnsteuerpflichtige Personalkosten (Gehalt + Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) für FuE-tätige Mitarbeiter
- Bei Auftragsforschung: 70 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts
- Seit März 2024: Abschreibungen auf bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sofern diese nahezu ausschließlich im FuE-Vorhaben genutzt werden
Dazu kommt seit 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen – allerdings nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben (Investitionssofortprogramm).
Nicht förderfähig sind dagegen Vertrieb, allgemeines Produktmanagement, Routine-Qualitätssicherung, Wartung und die bloße Einführung von Technologie, die es längst gibt.
Rechnen wir das an einer 10-köpfigen KI-GmbH durch, deren Vorhaben 2026 startet: 600.000 Euro förderfähige Personalkosten, 200.000 Euro externe Auftragsforschung und 60.000 Euro Abschreibungen auf GPU-Server, die nahezu ausschließlich in der Forschung laufen. Macht 600.000 + 140.000 (70 % von 200.000) + 60.000 = 800.000 Euro, dazu die Gemeinkostenpauschale von 20 % – also 960.000 Euro Bemessungsgrundlage und bei 35 % eine Forschungszulage von 336.000 Euro.
Förderhöchstbetrag ab 1. Januar 2026
Durch das Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 steigt die maximale Bemessungsgrundlage ab dem 1. Januar 2026 auf 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Beim allgemeinen Satz von 25 Prozent sind das bis zu 3 Mio. Euro Forschungszulage, bei den 35 Prozent für KMU bis zu 4,2 Mio. Euro. Der niedrigere Wert gehört also zu den großen Unternehmen, nicht zu dir als KMU. Ob sich die Obergrenze überhaupt ausschöpfen lässt, hängt zusätzlich an den beihilferechtlichen Grenzen und an der Projektstruktur.
Kumulierung mit anderen Förderungen
Die Kumulierung mit anderen Förderungen und staatlichen Beihilfen ist nach § 7 FZulG möglich, aber nicht schrankenlos: Dieselbe Kostenposition darf nur einmal gefördert werden. In der Praxis funktioniert die Kombination mit Landesprogrammen oder Horizon Europe gut, solange die Kostenblöcke sauber getrennt und die Beihilfeintensitäten dokumentiert sind. Beim ZIM ist derzeit Geduld gefragt: Seit Juli 2026 nimmt das Programm vorübergehend keine neuen Anträge an, eine Wiedereröffnung ist für Anfang 2027 angestrebt. Diese Trennung der Kostenblöcke klärst du früh mit der Geschäftsführung, der technischen Leitung und einem auf die Forschungszulage spezialisierten Steuerberater.
So funktioniert das Antragsverfahren nach dem FZulG
Das Verfahren läuft zweistufig: erst die technische Prüfung, dann die steuerliche Festsetzung. Wer beide Stufen früh zusammendenkt, muss später weniger nachliefern und weiß, wann mit der Erstattung frühestens zu rechnen ist.
Rolle der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
Die BSFZ – die Bescheinigungsstelle Forschungszulage – prüft den Inhalt. Ob ein Vorhaben dem Grunde nach förderfähig ist, entscheidet sie, und darüber stellt sie die Bescheinigung nach § 6 FZulG aus. Bewertet wird dabei nicht die Höhe der Kosten, sondern der FuE-Charakter des Vorhabens.
Ein Antrag, der durchgeht, beschreibt präzise:
- Technische Unsicherheit und aktuellen Stand der Technik
- Neuheitsbeitrag und methodisches Vorgehen
- Messbare Arbeitspakete, Meilensteine und Abbruchrisiken
- Klare Abgrenzung zu Routineentwicklung
Schiefgehen kann es auf immer denselben Wegen: Die Projektbeschreibung ist zu breit angelegt, sie argumentiert betriebswirtschaftlich statt technisch, oder die Rollen im Team bleiben unklar. Wer Routineentwicklung als Forschung deklariert, riskiert die Ablehnung.
Antragstellung beim Finanzamt
Liegt die BSFZ-Bescheinigung vor, stellst du nach § 5 FZulG den Antrag beim zuständigen Finanzamt – in der Regel über ELSTER, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Geprüft werden dort die Kosten, die Lohnunterlagen, die Zeitaufschreibungen und die Übereinstimmung mit der Bescheinigung.
Drei Dinge werden dabei regelmäßig unterschätzt:
- Zeiterfassung: FuE-Stunden monatlich dokumentieren, Rollen eindeutig zuweisen. Gerade in Teams rund um die technische Leitung entscheidet die saubere Trennung zwischen Forschung, laufendem Betrieb und Kundenprojekten über die anerkannten Stunden.
- Auftragsforschung: Vertrag, Leistungsbeschreibung und wirtschaftlicher Träger müssen zusammenpassen. Pauschale Sammelrechnungen ohne technische Spezifikation sind regelmäßig ein Problem – das klingt nach Formalie und kostet real Bemessungsgrundlage.
- Liquiditätsplanung: Die BSFZ-Bescheinigung kannst du früh im Projekt beantragen, den Antrag beim Finanzamt erst nach dem Jahresende. Bis zur Auszahlung vergehen erfahrungsgemäß mehrere Monate, weshalb die Erstattung als fester Posten in die Liquiditätsvorschau gehört, nicht als angenehme Überraschung.
Forschungszulagengesetz 2025 und 2026 – Aktuelle Änderungen im Überblick
Das Wachstumschancengesetz vom März 2024 brachte die größten Verbesserungen: den höheren KMU-Satz von 35 Prozent, die 70 Prozent bei Auftragsforschung, die Wirtschaftsgüter in der Bemessungsgrundlage und den angehobenen Ansatz für Eigenleistungen. Das Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 hob die maximale Bemessungsgrundlage ab 2026 auf 12 Mio. Euro an.
Stärkung des Investitionsstandorts Deutschland
Ob das den Standort stärkt, lässt sich an den Zahlen bislang nur teilweise ablesen. Nach den Erhebungen des Stifterverbands ist die interne Forschung der Wirtschaft im Datenjahr 2024 weiter gewachsen, getragen aber von den Großunternehmen – bei den KMU waren die Aufwendungen leicht rückläufig. Bei der BSFZ steigen die Anträge dagegen Jahr für Jahr, und rund drei Viertel davon kommen von KMU. Die Zulage ist planbar, technologieoffen und kostet keine Anteile; sie passt damit zu einer zuschussgetriebenen Finanzierung genauso wie zu Wagniskapital oder einem Bankkredit.
Wie viel dabei zusammenkommt, hängt schlicht an der Forschungsintensität. Der Maschinenbauer TRUMPF steckt jährlich rund 10 Prozent seines Umsatzes in Forschung und Entwicklung; für einen Konzern mit deutschen FuE-Einheiten ergibt schon der Basissatz von 25 % eine Entlastung, die direkt in den nächsten Entwicklungszyklus zurückfließt.
Im Biotech-Bereich, wo Unternehmen wie BioNTech ihre Forschung in Deutschland aufgebaut haben, arbeiten KMU häufig mit einer Mischung aus Forschungszulage, BMFTR-Förderung und privatem Kapital: Die Zulage trägt die laufenden Personalkosten, der Zuschuss das einzelne Vorhaben, das Eigenkapital den Rest.
Bei alldem bleibt die häufigste Fehlannahme dieselbe: Nicht jedes innovative Projekt ist automatisch förderfähig. Auch 2026 scheitern Anträge vor allem an unklarer technischer Unsicherheit und an lückenhafter Dokumentation.
Fazit – Lohnt sich die Forschungszulage für dein Unternehmen?
Für die meisten forschenden KMU in Deutschland lautet die Antwort 2026 ja – vorausgesetzt, es steckt echte Forschung dahinter und der Prozess ist ordentlich aufgesetzt. Das Forschungszulagengesetz gibt dir 35 Prozent Fördersatz, eine Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Mio. Euro und eine breite Kostenbasis – einen Förderweg, der mitwächst und dich keine Anteile kostet.
Der Hebel liegt in der Umsetzung. Wer die Projekte sauber abgrenzt, die Personalkosten belastbar dokumentiert, die Auftragsforschung vertraglich richtig aufstellt und die Logik der BSFZ von Anfang an mitdenkt, macht aus dem Gesetz einen planbaren Posten in der Forschungs- und Liquiditätsplanung – und kein Restrisiko im Jahresabschluss.
Häufige Fragen
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit dem 1. Januar 2020 steuerpflichtigen Unternehmen eine nicht rückzahlbare Zulage für qualifizierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt. Es ist das zentrale Instrument der steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland und gilt branchenübergreifend für alle Unternehmensgrößen und Rechtsformen.
Für KMU beträgt die Forschungszulage 35 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage (seit Wachstumschancengesetz März 2024). Für große Unternehmen gilt der Basissatz von 25 Prozent. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr – was für KMU eine rechnerische Maximalförderung von 4,2 Mio. Euro ergibt.
Die Forschungszulage erhalten alle in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen, die nicht von der Besteuerung befreit sind und qualifizierte FuE-Vorhaben durchführen. Das schließt Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmer und deutsche Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ein.
„Forschungsförderungsgesetz“ ist keine offizielle Bezeichnung, sondern ein im Unternehmensalltag verbreiteter Sammelbegriff. Das korrekte Gesetz heißt Forschungszulagengesetz (FZulG). Es regelt die steuerliche Förderung von FuE-Vorhaben durch eine direkte Zulage, die mit der Steuerfestsetzung verrechnet oder ausgezahlt wird.